HEIMATVEREIN LUPPA e.V.
         
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Satzung des Heimatvereins Luppa e.V.

Präambel

Die Gründung des Heimatvereines Luppa e.V. basierte auf der Initiative einiger Luppaer Familien, die in den letzten zwei
Jahren bereits das Dreschmaschinenfest vorbereitet und organisiert und somit den Grundstein für die Wiederbelebung
alter Traditionen gelegt hatten.
 

§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Luppa e.V.
2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
    Namenszug "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Luppa.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, insbesondere die Förderung des heimatlichen Brauchtums und trägt
zur weiteren Entwicklung des kulturellen Lebens im Ort bei.

§ 3
Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Dabei können zur Lösung bestimmter Probleme auch natürliche oder juristische Personen
in die Arbeit des Vereins mit einbezogen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Mitgliedschaft
   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Soweit der Bewerber
   noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und ist unter Einhaltung ein
    Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderhalbjahres zulässig.
    Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Schluss des Kalenderhalbjahres verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
3. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigen Gründen zulässig.
    Wichtige Gründe sind:

  • unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins
  • grobe Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein
  • Nichterfüllung übertragener Aufgaben
  • Kriminalität

5. Über den Ausschluss entscheidet und beschließt der Vorstand.Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied
    unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.Der Ausschlussbeschluss ist der
    betreffenden Person unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich bekannt zu geben.
 

§ 7
Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Jugendliche bis 18 Jahre zahlen die Hälfte des beschlossenen Beitrages.
4. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.03. im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr ab dem Eintrittsmonat anteilig
    zu entrichten.

§ 8
Organe des Vereins
   Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 9 der Satzung)
b)die Mitgliederversammlung (§ 11 bis 14 der Satzung)

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister.
2. Diese Personen sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Je nach Aufgabenanfall kann durch die Mitgliederversammlung ein erweiterter Vorstand gewählt werden.
4. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl
    im Amt.
6. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Bankvollmacht haben der Schatzmeister und der erste Vorsitzende, wobei jeder auch allein unterschriftsberechtigt ist.
9. Der Verein wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 10
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 11
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten
    des Kalenderjahres
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten

§ 12
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 13
Beschlussfähigkeit
1.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
    stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nicht
    beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
   Tagungsordnung einzuberufen.
5. Die Einladung zu der Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 6) zu enthalten.
6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vereins beschlussfähig.

§ 14
Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
   erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder
   erforderlich.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
   stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
    unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr wird als Rumpfgeschäftsjahr geführt.

§ 17
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 der Satzung).
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
   zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
   ausgeführt werden.

§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.02.2002 in Luppa beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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