Satzung des Heimatvereins Luppa e.V.
Präambel
Die Gründung des Heimatvereines Luppa
e.V. basierte auf der Initiative einiger Luppaer
Familien, die in den letzten zwei
Jahren bereits das Dreschmaschinenfest vorbereitet und
organisiert und somit den Grundstein für die
Wiederbelebung
alter Traditionen gelegt hatten.
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§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Luppa
e.V.
2. Der Verein führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den
Namenszug "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Luppa.
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§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der
Heimatpflege, insbesondere die Förderung des
heimatlichen Brauchtums und trägt
zur weiteren Entwicklung des kulturellen Lebens im Ort
bei. |
§ 3
Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt in erster Linie ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Dabei können zur Lösung
bestimmter Probleme auch natürliche oder juristische
Personen
in die Arbeit des Vereins mit einbezogen werden, die
nicht Mitglied des Vereins sind. Mittel des Vereins
dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. |
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Soweit der Bewerber
noch nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung
der gesetzlichen Vertreter.
1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der
Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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§ 5
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird
beendet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und ist unter
Einhaltung ein
Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des
Kalenderhalbjahres zulässig.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Schluss des
Kalenderhalbjahres verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge
zu entrichten.
3. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigen
Gründen zulässig.
Wichtige Gründe sind:
- unehrenhaftes Verhalten inner-
und außerhalb des Vereins
- grobe Fahrlässigkeit gegenüber
dem Verein
- Nichterfüllung übertragener
Aufgaben
- Kriminalität
5. Über den Ausschluss entscheidet und
beschließt der Vorstand.Vor der Beschlussfassung ist dem
betreffenden Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich zu rechtfertigen.Der Ausschlussbeschluss ist der
betreffenden Person unter Angabe der Ausschlussgründe
schriftlich bekannt zu geben.
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§ 7
Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu
leisten.
2. Die Höhe des Beitrages wird in der
Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Jugendliche bis 18 Jahre zahlen die Hälfte des
beschlossenen Beitrages.
4. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.03. im
voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr ab dem
Eintrittsmonat anteilig
zu entrichten.
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§ 8
Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 9 der Satzung)
b)die Mitgliederversammlung (§ 11 bis 14 der Satzung)
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§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem
Schriftführer sowie dem Schatzmeister.
2. Diese Personen sind der Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
3. Je nach Aufgabenanfall kann durch die
Mitgliederversammlung ein erweiterter Vorstand gewählt
werden.
4. Verschiedene Vorstandesämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
5. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten
Vorstandes erfolgt für die Dauer von 3 Jahren. Sie
bleiben bis zur Neuwahl
im Amt.
6. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Bankvollmacht haben der Schatzmeister und der erste
Vorsitzende, wobei jeder auch allein
unterschriftsberechtigt ist.
9. Der Verein wird vertreten durch den ersten
Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
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§ 10
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
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§ 11
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei
Monaten
des Kalenderjahres
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
binnen drei Monaten
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§ 12
Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
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§ 13
Beschlussfähigkeit
1.Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 3
nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben
Tagungsordnung einzuberufen.
5. Die Einladung zu der Versammlung hat einen Hinweis
auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 6) zu
enthalten.
6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder des Vereins beschlussfähig.
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§ 14
Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder
erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
ist die Zustimmung von drei Vierteln der
stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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§ 15
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der
Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der
Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende
tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.
3. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
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§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr wird als
Rumpfgeschäftsjahr geführt.
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§ 17
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Abs. 5 der Satzung)
aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 der
Satzung).
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
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§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 04.02.2002 in Luppa beschlossen
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
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